Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Klausel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für die Geschäftsbeziehung und werden jedem Käufer systematisch zugesandt oder ausgehändigt, damit dieser eine Bestellung aufgeben kann.
Folglich bedeutet die Aufgabe einer Bestellung bei einem der folgenden Unternehmen: A.S. POOL, Albigès, Albon, im Folgenden als „LIEFERANT“ bezeichnet, die vollständige und vorbehaltlose Zustimmung des Käufers zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Jede vom Käufer entgegengehaltene abweichende Bedingung ist daher, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, gegenüber dem LIEFERANTEN unwirksam, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie ihm zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Käufer akzeptiert, dass der LIEFERANT die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich in angemessenem Umfang ändern kann und dass die Geschäftsbeziehung stets den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Bedingungen unterliegt.
Käufer: natürliche oder juristische Person, die den Beruf eines Schwimmbadinstallateurs / Fachmanns im Schwimmbadbereich oder eines Händlers ausübt und Produkte (im Folgenden „Produkte“) beim LIEFERANTEN zum Zwecke der Ausübung ihres Berufs erwirbt.

Artikel 1 – Bestellungen

Jede Bestellung des Käufers muss zwingend schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) erfolgen und die gewünschte Lieferadresse, die Rechnungsadresse, die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummern, die Menge sowie die Spezifikationen der Produkte enthalten. Alle telefonischen Bestellungen müssen schriftlich mit dem Vermerk „Bestätigung“ bestätigt werden. Eine Bestellung mit unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann zu Fehlern oder Verzögerungen führen, die dem LIEFERANTEN nicht angelastet werden können. Alle an den LIEFERANTEN übermittelten Bestellungen gelten erst dann als angenommen und sind für den LIEFERANTEN erst dann verbindlich, wenn er eine Auftragsbestätigung erstellt und übermittelt hat. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Angebote und Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN nur während des Monats gültig, der auf ihre Übermittlung folgt. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch die vorbehaltlose Annahme der im Kostenvoranschlag aufgeführten Bedingungen durch den Käufer zustande. In der Praxis erklärt der Käufer seine Zustimmung, indem er den unterzeichneten Kostenvoranschlag per E-Mail, Post oder Fax zurücksendet oder eine Bestellung aufgibt, die ausdrücklich auf den Kostenvoranschlag Bezug nimmt. Die Nichtannahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zum Erlöschen der Bestellung.
Jeder Erstbestellung müssen die Zahlung, das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontoeröffnungsformulars und eine Bankverbindung beiliegen.
Für jede Bestellung unter 80,00 € zzgl. MwSt. wird eine pauschale Rechnungsgebühr in Höhe von 16,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
Die Stornierung einer Bestellung durch den Käufer, die vom LIEFERANTEN gemäß den vorstehenden Bestimmungen (im Folgenden „Vertrag“) angenommen wurde, muss schriftlich erfolgen und ist erst nach dessen Zustimmung gültig. Im Falle einer Stornierung des Vertrags durch den Käufer mehr als 48 Stunden nach der ursprünglichen Bestellung behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die Rohstoffe sowie die bereits zur Erfüllung des genannten Vertrags aufgewendeten Arbeitskosten in Rechnung zu stellen. Sonderanfertigungen oder Aufträge nach Maß können weder storniert noch zurückgegeben oder umgetauscht werden. Der Vertrag ist persönlich auf den Käufer bezogen und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN in keiner Weise abgetreten werden.

Artikel 2 – Preise – Zahlungsbedingungen

Art. 2.1

Der Verkaufspreis der Produkte entspricht dem am Tag der Bestellung geltenden Preis; er ist im Vertrag aufgeführt und enthält keine Versandkosten, die unter den nachstehenden Bedingungen zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt werden können. Alle Preise des LIEFERANTEN sind in € ohne MwSt. angegeben und gelten, sofern keine besonderen Bedingungen vorliegen, gemäß dem Incoterm (ICC 2020) EXW Werke des LIEFERANTEN. Die Preise können ohne Vorankündigung angepasst werden, je nach wirtschaftlichen Bedingungen, Währungsschwankungen oder sonstigen Einflüssen, die sich auf die Preise für Rohstoffe oder Arbeitskräfte auswirken können. Im Falle einer Preisänderung wird der Käufer vor deren Inkrafttreten darüber informiert. Die geänderten Preise gelten dann für künftige Bestellungen des Käufers. Die Preise für Verpackung und Transport sind Nettopreise und von jeglichen Rabatten ausgenommen. Die Preise verstehen sich ohne Umweltabgabe, deren Kosten gemäß den geltenden Tarifen und Vorschriften in Euro in Rechnung gestellt werden.

Art. 2.2

Für jede Bestellung kann vor Beginn der Fertigung und/oder der Lieferung eine Anzahlung in Höhe eines je nach Produkt variierenden Betrags verlangt werden. Die Höhe der fälligen Anzahlung ist im Vertrag festgelegt. Die Lieferung der Produkte erfolgt erst nach vollständiger Begleichung dieser Anzahlung. Der Restbetrag ist gemäß den nachstehenden Bedingungen zu begleichen.

Art. 2.3

Bei Eröffnung eines Kundenkontos ist die erste Bestellung vor der Lieferung zu bezahlen.
Die vom LIEFERANTEN ausgestellten Rechnungen sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ohne Skonto per Direktüberweisung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, vorbehaltlich der Annahme des Außenstands durch unsere Kreditversicherungsgesellschaft. Im Falle einer Ablehnung durch diese ist die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme möglich. Bei Exportlieferungen ist jeder Vertrag vor der Lieferung per Überweisung zu begleichen oder es muss ein unwiderrufliches Akkreditiv vorliegen.
Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, die geltenden Zahlungsfristen an die finanzielle Situation des Käufers anzupassen und/oder die Erfüllung laufender Verträge von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder der Vorauszahlung der Produkte abhängig zu machen.
Der Käufer kann sich auf keinen Grund berufen, um die Zahlungsbedingungen aufzuschieben oder zu ändern, insbesondere nicht auf Beanstandungen hinsichtlich der Qualität oder Nichtkonformität der Produkte oder auf Lieferverzögerungen.

Art. 2.4

Die Nichtbegleichung einer fälligen Zahlung führt automatisch und ohne vorherige Mahnung zur Sperrung des Kundenkontos, zur Einstellung der Produktion im Rahmen aller Verträge, zur Aussetzung der Lieferungen, zur Meldung eines Zahlungsvorfalls und zum sofortigen Fälligkeitstermin aller von uns ausgestellten Rechnungen.

Art. 2.5

Bei Zahlungsverzug werden gemäß den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes auf den fälligen Betrag ab dem vorgesehenen Fälligkeitsdatum berechnet. Der Käufer, der sich im Zahlungsverzug befindet, ist darüber hinaus gemäß den ab dem 1. Januar 2013 geltenden gesetzlichen Bestimmungen von Rechts wegen verpflichtet, uns eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzugs, der zu gerichtlichen Schritten führt, hat der Käufer zusätzlich zu den gesamten entstandenen Inkassokosten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Produktpreises zu zahlen.

Art. 2.6

Im Allgemeinen wird bei Vorauszahlung kein Skonto gewährt.

Art. 2.7

Zur Annahme vorgelegte Wechsel müssen innerhalb von acht Tagen nach ihrem Versand an den LIEFERANTEN zurückgesandt werden.

Artikel 3 – Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Produkte an den Käufer gemäß dem Incoterm (ICC 2020) EXW ab Werk des LIEFERANTEN geliefert. Der Transport der Produkte erfolgt somit auf Risiko und Gefahr des Käufers. Wenn der LIEFERANT den Transport bis zu dem im Vertrag angegebenen Ort übernimmt, geschieht dies ausschließlich als Beauftragter des Käufers. Die Lieferkosten werden daher vollständig an den Käufer weiterberechnet.
Die Lieferfristen sind stets unverbindlich und gelten ab Werk des LIEFERANTEN, sind für den LIEFERANTEN jedoch nicht endgültig bindend.
Eine eventuelle Verzögerung berechtigt nicht zur Stornierung, zu Vertragsstrafen oder zu Schadenersatzansprüchen jeglicher Art.
Stellt der Käufer bei der Lieferung offensichtliche Mängel (Fehlmengen oder Beschädigungen) fest, muss er unverzüglich auf den Lieferpapieren gegenüber dem Spediteur einen ausdrücklichen Vorbehalt geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Versand auf Risiko und Kosten des LIEFERANTEN erfolgte. Diese Vorbehalte müssen dem Spediteur spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Lieferung per Einschreiben mit Rückschein oder auf andere geeignete schriftliche Weise bestätigt werden. Eine Kopie dieses Schreibens ist an den LIEFERANTEN zu senden.

Artikel 4 – Spezifische Transportkosten

Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 3 gelten für bestimmte Produkte gesonderte Versandkosten. Alle in Artikel 4 genannten Versandkosten und Angaben beziehen sich ausschließlich auf das französische Festland. Für Lieferungen außerhalb des französischen Festlands wird der Käufer gebeten, sich an den LIEFERANTEN zu wenden, um einen individuellen Kostenvoranschlag zu erhalten.
Die Kosten für Expresssendungen gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

Art 4.1

Folien, Luftpolsterdecken, Aufrollvorrichtungen und Winterabdeckungen der Firmen ALBIGÈS und ALBON.
Bei allen Bestellungen mit einem Wert von über 550,00 € zzgl. MwSt. (wobei der Bestellwert pro Unternehmen berechnet wird), abzüglich Rabatten und in einer einzigen Sendung lieferbar, wird der Versand innerhalb des französischen Festlands kostenlos gewährt, mit Ausnahme von Produkten mit einer Länge von mehr als 6 Metern oder anderen Produkten aus dem Katalog, bei denen in der Preisangabe ein spezifischer Versandkostenhinweis vermerkt ist.
Für jede Lieferung einer Bestellung unter 550,00 € zzgl. MwSt. abzüglich Rabatte wird eine Versandpauschale von 40,00 € zzgl. MwSt. oder 30,00 € zzgl. MwSt. je nach Produkt berechnet. Für jede Lieferung einer Bestellung an eine Privatperson wird eine Versandpauschale von 56,00 € zzgl. MwSt. oder 40,00 € zzgl. MwSt. berechnet.

Expresssendungen gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

Art 4.2

Stangenabdeckungen der Firma ALBIGÈS.
Jede Lieferung wird nach einer speziellen Preisliste in Rechnung gestellt. Es wird kein kostenloser Versand gewährt.

Art 4.3

Fensterläden (und Produkte aus dem Fensterladen-Sortiment).
Für jede Lieferung wird eine Mindestversandpauschale von 30,00 € zzgl. MwSt. berechnet. Jede Lieferung wird nach einer speziellen Preistabelle abgerechnet, die sich nach Gewicht, Länge und Bestimmungsort des Produkts richtet, mit Ausnahme des Rollladens DEEPSO, dessen Transport im Verkaufspreis des Produkts enthalten ist (ausgenommen ist der Transport von Ersatzteilen, der nach der Preistabelle für Rollläden abgerechnet wird).

Art 4.4

Handelswaren von Albon und Albigès (Aufhängesysteme, Zubehör).
Für alle Bestellungen mit einem Wert unter 250,00 € netto (ohne Rabatte), die in einer einzigen Sendung geliefert werden können, wird eine Versandpauschale von 30,00 € netto berechnet.
Für Bestellungen zwischen 250,00 € und 550,00 € netto ohne Rabatte, die in einer einzigen Sendung geliefert werden können, wird eine Versandpauschale von 40,00 € netto berechnet.
Für alle Bestellungen über 550,00 € zzgl. MwSt., die in einer einzigen Sendung geliefert werden können, wird der Versand innerhalb des französischen Festlands kostenlos gewährt.
Es ist möglich, die Lieferung an eine Privatadresse zu vereinbaren; in diesem Fall kann die Versandkostenbefreiung nicht gewährt werden. Für jede Lieferung einer gewerblichen Bestellung an eine Privatadresse wird eine Versandpauschale von 40,00 € zzgl. MwSt. berechnet.

Art 4.5

Wasseraufbereitungsprodukte und Elektrolysegeräte, die von der Firma A.S. POOL verkauft werden.
Bei jeder Bestellung von Geräten im Wert von über 550,00 € zzgl. MwSt. (nach Abzug von Rabatten) und die in einer einzigen Sendung geliefert werden können, wird der Versand innerhalb des französischen Festlands kostenlos gewährt. Für jede Lieferung einer Bestellung von Geräten unter 550,00 € netto ohne Rabatte wird eine Versandpauschale von 40,00 € zzgl. MwSt. berechnet. Für Ersatzteile wird eine Mindestversandpauschale von 20,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Art 4.6

Bei allen Lieferungen, für die eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die vom Spediteur in Rechnung gestellten Kosten für die Lagerung und/oder die erneute Zustellung der Lieferung weiterzugeben, falls die Zustellung aufgrund einer falschen Adresse, der Abwesenheit des Käufers zum Zeitpunkt der Zustellung oder aus einem anderen, dem Käufer zuzurechnenden Grund nicht möglich ist.

Artikel 5 – Rücksendung von Produkten

Sofern keine besonderen Bedingungen vorliegen und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NEXTPOOL können keine Produktrücksendungen akzeptiert werden. Generell werden die Ausstattungselemente des LIEFERANTEN maßgefertigt und können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Fensterläden, Treppen, maßgefertigte Komponenten (Gitterroste, Sonderteile), Trennwände sowie Träger und Bänke werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
In jedem Fall erfolgt die Rücknahme eines Produkts, sofern die Rücksendung vom LIEFERANTEN akzeptiert wurde, zum in Rechnung gestellten Preis ohne MwSt., abzüglich 15 % und etwaiger Kosten für die Instandsetzung. Der Transport des Produkts sowie dessen Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers.
Liner und Abdeckungen, die repariert oder geändert werden müssen, sind sauber und trocken zurückzusenden. Andernfalls werden dem Käufer Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
Jede Reklamation wegen eines offensichtlichen Mangels oder Fehlers muss NEXTPOOL spätestens 10 Tage nach Erhalt des Produkts oder nach Abschluss der Installationsarbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Diese Rücksendung muss frachtfrei und innerhalb einer Frist von maximal 8 Tagen ab Mitteilung des Mangels oder Fehlers erfolgen.

Artikel 6 – Leistungen

Art. 6.1

Für jede Bestellung von Dienstleistungen wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der vor der Ausführung vom Käufer genehmigt werden muss. Verlangt der Käufer keinen zusätzlichen Kostenvoranschlag, werden die Dienstleistungen zu den am Tag der Bestellung geltenden Bedingungen und Tarifen des LIEFERANTEN erbracht und in Rechnung gestellt. Der Zeitplan für die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in der vom LIEFERANTEN versandten Auftragsbestätigung enthalten. Er dient lediglich als Richtwert. Daher kann eine Überschreitung der darin genannten Fristen durch den LIEFERANTEN zu keiner Änderung des Preises und/oder der Zahlungsbedingungen für die Dienstleistungen führen. Darüber hinaus kann der Käufer den LIEFERANTEN in keinem Fall haftbar machen, wenn die Verzögerung auf die Nachlässigkeit des Käufers bei der Bereitstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen an den LIEFERANTEN zurückzuführen ist.

Art. 6.2

Für den Verkauf vernetzter Geräte wie beispielsweise des Produkts Sterilor XP stellt der LIEFERANT dem Endkunden des Produkts die in den für dieses Produkt geltenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen definierten Dienstleistungen zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich zudem, ihn über alle technischen Voraussetzungen zu informieren, die für den optimalen Betrieb der genannten Dienste erforderlich sind. Ist der Käufer die Person, die mit der Fernüberwachung des Systems betraut ist, verpflichtet er sich:

die Bestimmungen der geltenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen einzuhalten, die unter folgendem Link abgerufen werden können: https://www2.nextpool.com/CGU-installateur-Sterilor-XP
die Installation und Konfiguration des Produkts Sterilor XP sowie die Übertragung der Administratorrechte an den Endkunden gemäß den Anweisungen des ANBIETERS vorzunehmen.

Artikel 7 – Gewährleistung

Art. 7.1

Für die vom LIEFERANTEN hergestellten und vertriebenen Produkte gilt eine vertragliche Gewährleistung, die für jedes Produkt spezifisch ist und im Folgenden definiert wird. Bei Produkten, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, gilt gegebenenfalls die Gewährleistung des Herstellers der vom LIEFERANTEN vertriebenen Produkte.
Die Garantie erstreckt sich auf Herstellungs- und Produktmängel unter Ausschluss offensichtlicher Mängel, die gemäß den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen gemeldet werden müssen.

Art. 7.2

Für die vom LIEFERANTEN hergestellten und vertriebenen Produkte gilt die Gewährleistung, sofern nachstehend und/oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, nur für Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ab dem oben definierten Liefertag zutage treten. Um die Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Käufer den LIEFERANTEN unverzüglich und schriftlich über die Mängel informieren, die er den Produkten vorwirft, und alle Nachweise für deren Vorliegen erbringen. Er muss dem LIEFERANTEN jede Erleichterung gewähren, um diese Mängel festzustellen und zu beheben.

  • Art. 7.2.1. Garantie für die Folien 75/100 Classic, Celsius und Premium
    Ab dem Lieferdatum:
    Classic:
    – 10 Jahre Garantie auf die Folie und die Schweißnähte (5 volle Jahre + 5 Jahre mit degressiver Garantie, mit einer degressiven Rate von 20 % pro Jahr).
    Celsius:
    – 10 Jahre volle Garantie auf die Folie und die Schweißnähte.
    3 Jahre Garantie auf die Dimensionsstabilität (bei einer Wassertemperatur von bis zu 33 °C im Dauerbetrieb und einem Chlorgehalt von unter 2,5 ppm unter normalen Nutzungsbedingungen).
    Premium, phthalatfreies Premium und phthalatfreie rutschfeste Folien:
    – 12 Jahre volle Garantie auf die Folie und die Schweißnähte.
    4 Jahre Garantie auf die Dimensionsstabilität (bei einer Wassertemperatur von bis zu 33 °C im Dauerbetrieb und 35 °C als Spitzenwert über 24 Stunden sowie einem Chlorgehalt von weniger als 3 ppm unter normalen Nutzungsbedingungen).
    Eine Folie, die nicht den Maßen entspricht, muss unverzüglich und vor dem Einbau ins Wasser sowie vor dem Zuschneiden der einzuschweißenden Teile an den LIEFERANTEN zurückgesandt werden.
    Der Installateur und der Verleger erklären, die Normen AFNOR FD T 54-802 und NF EN 15836-1 zur Kenntnis genommen zu haben.
    Art. 7.2.2. Garantie für schwimmende Sicherheitsabdeckungen
    Im Allgemeinen deckt die Garantie für ein (1) Jahr alle Mängel oder Fehler ab, die bei einer Montage, Installation und Nutzung gemäß den den Produkten beiliegenden Anleitungen auftreten. Falls die bestellten Schwimmbadabdeckungen keine vollständige Abdeckung darstellen (fehlende Träger, Gitterroste, Trennwände usw.), obliegt es dem Installateur, sicherzustellen, dass die Integration der Abdeckung in das Becken alle Anforderungen der Norm NF P 90-308 erfüllt.
    Die Garantie deckt alle elektrischen Bauteile ab, sofern die Norm C 15.100 strikt eingehalten wird.
    Die Garantie für alle Ersatzteile beträgt ein Jahr, einschließlich der Antriebe.
    Abgesehen von der allgemeinen einjährigen Garantie gewährt der LIEFERANT im Falle einer komplett gelieferten Rollladenabdeckung folgende Garantiezeiten:
    – Antrieb IMM’Ax / DIVER / IMM’Box: 4 Jahre.
    – Sonstige Antriebe: 3 Jahre.
    – Aufrollmechanik: 3 Jahre Garantie, die die Materialfestigkeit abdeckt, vorbehaltlich der Ausschlüsse gemäß Artikel 7-3.
    – Rollladenlamellen: 3 Jahre Garantie, die die Schwimmfähigkeit, Dichtheit und Gelenkigkeit der Lamellen abdeckt, vorbehaltlich der Ausschlüsse gemäß Artikel 7-3.
    – Photovoltaikmodul: 10 Jahre
    – Batterien: 1 Jahr
    Die Non’Co®-Garantie gilt entsprechend der Bestellung und den für deren Ausführung ausgewählten Komponenten. Damit ein Produkt unter diese Garantie fällt, muss der Vermerk „Non’Co®-Label“ auf der Rechnung für dieses Produkt erscheinen. Die Dauer der Non’Co®-Garantie ist auf derselben Rechnung angegeben. Die Non’Co®-Garantie gilt somit für die mechanischen Teile, ausgenommen Motorisierung und Zubehör, und deckt Schäden ab, die durch Korrosion verursacht werden und die Funktion des Produkts beeinträchtigen.
    Art. 7.2.3. Spezifische Garantie für Sicherheitsrollläden OPEN AERO, OPEN Dsign, BANC Dsign, IMM’Ax, IMM’Box und DIVER
    Auf die LED-Beleuchtungseinrichtung wird für OPEN AERO, OPEN Dsign und BANC Dsign eine Garantie von 3 Jahren gewährt.
    Die kostenlose mobile App zur Fernsteuerung des Rollladens unterliegt der Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die in der App im Menü „Allgemeine Nutzungsbedingungen“ verfügbar sind.
    Art. 7.2.4. Garantie für Wasseraufbereitungs- und Regelgeräte
    Im Allgemeinen gilt für die Geräte STÉRILOR Sel Evo, STÉRILOR Duo Evo, STERILOR XP Sel, STERILOR XP pH, STERILOR XP Redox, STERILOR XP T°C, STERILOR XP Connect eine Garantie von 3 Jahren und für die Geräte SYSTÈME 7 SEL Evo, Stér-pH, Stér-pH U, Stéredox, Stéredox U, Stéridos und Stérpro.
    Für die Salzelektrolyse-Elektroden und die Behälter gilt eine Garantie von 3 Jahren unter Einhaltung der in den Produktanleitungen angegebenen Bedingungen und bei Verwendung in einem sogenannten gemäßigten Klima. Für die Sonden gilt eine Garantie von 1 Jahr.
    Messelektroden werden spätestens zwei (2) Jahre nach dem Herstellungsdatum der Elektrode nicht mehr unter die Garantie aufgenommen.
    Diese Garantien gelten unter normalen Nutzungsbedingungen (u. a. Einhaltung des Wassergleichgewichts) für alle Herstellungsfehler oder Mängel und unter der Voraussetzung, dass die Installation gemäß den Anleitungen und den geltenden Normen durchgeführt wurde.
    Art. 7.2.5. Garantie für Stangenabdeckungen: EASY-Serie
    Im Allgemeinen deckt die Garantie für volle 3 Jahre alle Mängel oder versteckten Mängel ab, sofern Montage, Installation und Nutzung gemäß den Anleitungen erfolgt sind. Ausgenommen ist die EASY Light-Abdeckung, deren 3-jährige Garantie jährlich um 33 % degressiv ist.
    Auf das PVC-Gewebe, das Aluminiumprofil, die Verankerungsnägel, die Befestigungsringe und die Spannklinken wird eine Garantie von 3 Jahren gewährt. Für alle anderen Komponenten (Kurbel, Schutzkappen, Stopfen usw.) beträgt die Garantie 1 Jahr.
    Auf den ROLLTROT2®-Antrieb werden bei normalem Gebrauch 2 Jahre und auf den Akku 1 Jahr Garantie gewährt.

Art. 7.2.6. Garantie für flexible Abdeckungen und Filterabdeckungen
Die Garantie deckt alle Mängel oder versteckten Mängel ab, die bei einer Montage, Installation und Nutzung gemäß den Anleitungen auftreten.
Garantie:
– 1 Jahr für die Abdeckungen Vernosc und ProCover.
– 2 Jahre für die Abdeckungen Vancouver.
– 3 Jahre für die Abdeckungen SKIN Cold, SKIN Freeze, SKIN Wood Light, GRILLE Cold, GRILLE Freeze und GRILLE Wood.
– 5 Jahre für die Abdeckungen SKIN Extrem und GRILLE Extrem.
Art. 7.2.7. Garantie für Luftpolsterabdeckungen
Die Garantie deckt alle Material- und Schweißfehler ab. Die Formbeständigkeit kann nicht garantiert werden.
Garantie:
– 1 Jahr für 400-μ-Abdeckungen vom Typ Eco
– 2 Jahre degressiv (50 % pro Jahr) für 400-μ-Abdeckungen vom Typ Solo, Duolis und Quatro sowie 500-μ-Abdeckungen vom Typ Eco
– 3 Jahre (1 volles Jahr und 2 Jahre degressiv, 50 % pro Jahr) für Geobubble™-Abdeckungen in Blau (außer Typ Eco).
– 5 Jahre degressiv (proportional zur Nutzungsdauer) für OXO-Abdeckungen der Typen Solo, Duolis und Quatro.
– 6 Jahre degressiv (proportional zur Nutzungsdauer) für die transparenten Geobubble™ Bleu Sol+Guard-Abdeckungen sowie die Anthracite EnergyGuard- und Cool Guard-Abdeckungen der Typen Solo, Duolis und Quatro.
Diese Garantie gilt unter der Voraussetzung, dass die Empfehlungen zur Verwendung und Lagerung strikt eingehalten werden. Die Luftpolsterabdeckungen müssen mit einer Schutzplane abgedeckt werden, wenn sie nicht auf dem Schwimmbecken liegen.
Art. 7.2.8. Garantie für Aufrollvorrichtungen
Die Garantie deckt für 2 Jahre die Mechanik und die Materialien bei normalem Gebrauch gegen jegliche Mängel oder Herstellungsfehler ab, sofern die Installation gemäß den Anleitungen und den geltenden Normen durchgeführt wurde.
Art. 7.2.9. Garantie für die verstärkte Membran Perfect Finish 2000, 3000 und Aquasense
Perfect Finish 2000 und Perfect Finish 2000 rutschfest:
Die Dichtigkeit der armierten Membran Perfect Finish 2000 wird für eine Dauer von 10 vollen Jahren garantiert, sofern sie in einem Becken verwendet wird, dessen Wassertemperatur stets unter 32 °C liegt.
Perfect Finish 3000 und Aquasense:
Die Dichtigkeit der armierten Membranen Perfect Finish 3000 und Aquasense wird für einen Zeitraum von 10 vollen Jahren garantiert, sofern sie in einem Becken verwendet werden, dessen Wassertemperatur stets unter 32 °C liegt.

Art. 7.3

Ausschluss: Die für jedes Produkt gewährte Garantie gilt in keinem Fall bei Mängeln oder Fehlern, die zurückzuführen sind auf:

vom Käufer gelieferte Waren,
vom Käufer auferlegte Änderungen der Produktspezifikationen,
Zufälle oder höhere Gewalt,
normale Abnutzung der Produkte,
Fahrlässigkeit, insbesondere bei der Installation und/oder Lagerung der Produkte,
einer Montage, Installation und/oder Nutzung der Produkte, die nicht den in der technischen Dokumentation aufgeführten Nutzungsbedingungen entspricht oder nicht allen Vorgaben des LIEFERANTEN sowie allen geltenden Vorschriften, Gesetzen und Bestimmungen entspricht,
Reparaturen, Veränderungen, Eingriffen oder Modifikationen an den Produkten, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN vorgenommen wurden,
Fehler bei der Durchführung des Anwendungsprozesses der Produkte oder mangelnde Wartung der Produkte,
Transportschäden,
elektrische Störungen,
Beschädigungen durch Reinigung mit einem anderen als dem empfohlenen Reinigungsmittel,
Verschleiß durch Abrieb an den Randsteinen der Abdeckungen,
Einstiche, Löcher, Risse,
Farbbeständigkeit

Im Falle einer Inanspruchnahme der Garantie oder eines Garantieausschlusses kann keine Entschädigung oder Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Insbesondere gelten für jedes Produkt die folgenden zusätzlichen Ausschlüsse:

Art. 7.3.1. Liner 75/100 Classic, Celsius und Premium
Jede Wasseraufbereitung, die nicht den Vorschriften der D.D.A.S.S. entspricht, führt automatisch zum Erlöschen der Garantie, insbesondere die Verwendung von kupferhaltigen Desinfektionsmitteln. Die Wasserqualität muss den in dem technischen Datenblatt für Liner beschriebenen Betriebsempfehlungen entsprechen.
Art. 7.3.2. Schwimmende Sicherheitsrollläden
Die Garantie deckt weder das Eintauchen von Motoren, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, noch die Folgen von Blitzeinschlägen aufgrund von Gewittern ab.
Die Garantie für die Aufrollmechanik deckt weder Korrosion noch den Zerfall bestimmter Materialien ab, die auf die Nichtbeachtung des physikalisch-chemischen Gleichgewichts des Wassers zurückzuführen sind, insbesondere bei der Verwendung von Schockbehandlungen oder automatisierten Behandlungen, die nicht reguliert sind und nicht direkt oder indirekt dem Betrieb des Rollladens unterliegen, wodurch blind eine zu große Menge an Oxidationsmitteln erzeugt wird, die allgemein die Korrosion von Metallen beschleunigen.
Die Garantie für die Rollladenlamellen deckt keine Flecken und Verfärbungen der Lamellen ab. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verformung der Lamellen aufgrund einer Nutzung, die nicht den technischen Empfehlungen des LIEFERANTEN entspricht. Ausgeschlossen sind Schäden durch Hagel. Jede Veränderung einer Lamelle – Entfernen der Endkappe, Nachschneiden, Aufkleben der Endkappe – führt zum Erlöschen der Garantie auf den Rollladenpanzer.
Art. 7.3.3. Wasseraufbereitung
Von der Garantie ausgeschlossen sind Cu/Ag-Elektroden, die als Verbrauchsmaterial gelten.
Die Garantie erlischt, sobald:
– das Gerät ohne ausdrückliche Genehmigung des LIEFERANTEN geöffnet oder verändert wurde,
– Teile verwendet wurden, die nicht von STÉRILOR stammen.
– die elektrischen Anlagen durch äußere Einflüsse wie Überspannung, Stromschlag oder Ähnliches beschädigt wurden.
Ersatzteile, die Gegenstand einer Reparatur oder eines Kundendienstverkaufs sind, unterliegen keiner Garantie.
Stérilor XP-Produkte:
Die Garantie deckt nicht die Installation und den Anschluss der mit dem Produkt verbundenen mobilen Anwendung ab sowie alle Ausschlüsse, wie sie in den allgemeinen Nutzungsbedingungen der genannten mobilen Anwendung aufgeführt sind.
Art. 7.3.4. Stangenabdeckungen der EASY-Reihe, flexible Abdeckungen und Filterabdeckungen, Luftpolsterfolien
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die auf Witterungseinflüsse wie starken Wind, starken Regen, Schneefall, Hagel sowie auf Abnutzung durch abrasive oder stark gewölbte Randsteine zurückzuführen sind, die Höhenunterschiede oder fehlende Fugen aufweisen.

Art. 7.4

Ersatzteile, die für den Betrieb der vom LIEFERANTEN hergestellten Produkte unerlässlich sind, sind während der Garantiezeit des jeweiligen Produkts verfügbar. Bei Produkten, die vom LIEFERANTEN gekauft und weiterverkauft werden, kann dieser jedoch keine Garantie für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen übernehmen und verweist den Käufer auf die Herstellergarantie.

Art. 7.5

Einschränkung: IN JEDEM FALL UMFASST DIE GARANTIE DES LIEFERANTEN AUSSCHLIESSLICH DEN AUSTAUSCH ODER DIE INSTANDSETZUNG DER ALS MANGELHAFT BEURTEILTEN PRODUKTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALTERUNG UND SCHLIESST JEGLICHE WEITERE VERPFLICHTUNG AUS.
So können beispielsweise, ohne dass diese Aufzählung Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, keine Entschädigungsansprüche für Arbeitskosten, Reisekosten, Wasserversorgung, Behandlungsprodukte, das Erwärmen von Wasser und Personenschäden geltend gemacht werden.

Art. 7.6

Aussetzung: Sollte der Käufer die vereinbarten Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen geleistet haben, wird die Gewährleistung bis zur Begleichung der ausstehenden Zahlungen ausgesetzt, ohne dass sich dadurch die Gewährleistungsfrist ab dem Versand- oder Bereitstellungsdatum verlängert.

Artikel 8 – Haftung

Es obliegt dem Käufer, dem LIEFERANTEN seine Anforderungen mitzuteilen und sicherzustellen, dass die vereinbarten Eigenschaften in jeder Hinsicht seinen Erwartungen entsprechen. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die von ihm erworbenen Produkte genau kennt, und er bestätigt, dass er die Informationen zu den bestellten Produkten einholen konnte und diese verstanden hat. Der Käufer bestimmt allein den Bestimmungsort und die Verwendung der Produkte. Jeder Antrag des Käufers auf Änderung der Spezifikationen gegenüber dem vom LIEFERANTEN unterbreiteten Angebot erfolgt unter der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Käufers.

Der LIEFERANT kann in keinem Fall gegenüber dem Käufer haftbar gemacht werden, wenn die gelieferten Produkte den bestellten entsprechen. Die Übereinstimmung mit der Bestellung wird anhand des Vertrags beurteilt. Der Käufer ist ebenfalls für die Umsetzung und Installation der Produkte gemäß den Normen, den Regeln der Technik und den Sicherheitsvorschriften des Bestimmungslandes verantwortlich. Die Verantwortung für die Maßaufnahme und die Installationsarbeiten liegt bei den Dritten, die diese durchgeführt haben.

Der LIEFERANT übernimmt keine weiteren Gewährleistungspflichten als die oben genannten. Insbesondere kann der LIEFERANT niemals die Leistung oder die Eignung der Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck garantieren, sofern diese Punkte nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind. Im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung einer Klausel oder bei Fehlen einer Angabe, die eine genaue Bestimmung des Umfangs der Verpflichtungen des LIEFERANTEN ermöglicht, erkennt der Käufer an, dass die Verpflichtungen des LIEFERANTEN als Verpflichtungen zur Erbringung einer bestimmten Leistung zu verstehen sind.

Der LIEFERANT kann einer Haftungsklage jederzeit durch Nachbesserung oder durch den Ersatz eines nicht konformen Produkts entgegenwirken.

DIE HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE, HAFTUNGEN ODER KOSTEN, UNABHÄNGIG VON IHRER ART, IST AUF DEN PREIS DER STREITIGEN PRODUKTE OHNE STEUERN BESCHRÄNKT.

Indirekte Schäden, die dem Käufer entstehen, wie insbesondere Umsatzausfall, Betriebsausfall, geschäftlicher Schaden, entgangener Gewinn oder jegliche Ansprüche Dritter jeglicher Art gegen den Käufer, sind von jeglichem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
Jede Beanstandung des Käufers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den LIEFERANTEN muss begründet sein und Gegenstand eines Einschreibens mit Rückschein sein, das spätestens innerhalb eines Jahres nach der behaupteten Nichterfüllung versandt werden muss. Wird dies nicht beachtet, gilt dies als Verzicht des Käufers auf die Beanstandung der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den LIEFERANTEN.

Die Parteien erkennen an, dass die Bestimmungen dieser Klausel für ihren Willen zum Abschluss des Vertrags maßgeblich sind und dass der vereinbarte Preis die Risikoverteilung zwischen den Parteien und die sich daraus ergebende Haftungsbeschränkung widerspiegelt.

Artikel 9 – Beratung – Technische Unterstützung

Kostenlose Beratung oder technische Unterstützung, die außerhalb des Rahmens der Erbringung der Leistungen und/oder der Gewährleistung erfolgt, dient lediglich als Orientierungshilfe und begründet keinerlei Haftung seitens ALBIGÈS.

Zur Gewährleistung der Produkte kann ein Vor-Ort-Einsatz eines Technikers von ALBIGÈS angefordert werden, der den folgenden kumulativen Bedingungen unterliegt:

Er muss zwingend auf eine vorherige Diagnose durch den telefonischen technischen Kundendienst von ALBIGÈS folgen.
Er erfolgt auf Anfrage des Käufers und muss durch einen Auftrag für einen Vor-Ort-Einsatz bestätigt werden.
Dieser Einsatz kann zu einer Rechnungsstellung führen (Reisekosten, Ersatzteile und Arbeitskosten), wenn die Verantwortung für die Fehlfunktion nicht bei ALBIGÈS liegt.
Er wird stets in Anwesenheit des Käufers durchgeführt, der sich zuvor vergewissern muss, dass er freien Zugang zum Grundstück seines eventuellen Kunden hat und dessen Zustimmung zur Durchführung der Diagnose sowie zur Behebung der Störung vorliegt.

Jeder Eingriff im Zusammenhang mit der Installation oder jeder technische Vor-Ort-Einsatz unterliegt der vorherigen Annahme der für diesen Eingriff geltenden besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf einfache Anfrage erhältlich sind.

Artikel 10 – Warnhinweis

Wir behalten uns das Recht vor, die technische Ausführung unserer Produkte jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, um eine ständige Verbesserung zu gewährleisten oder gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Die Fotos in diesem Katalog dienen lediglich der Veranschaulichung und sind nicht vertraglich bindend. Jede Vervielfältigung von Seiten dieses Katalogs, auch auszugsweise, durch verschiedene Verfahren und ohne unsere Zustimmung gilt als unzulässig und stellt eine Rechtsverletzung dar. Die Verwendung der Fotos aus unseren Katalogen bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.

Artikel 11 – Übergang von Gefahr und Eigentum

Der Gefahrenübergang für die Produkte erfolgt gemäß dem geltenden Incoterms-Klausel.
Das Eigentum an den Produkten verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei dem LIEFERANTEN.

Artikel 12 – Geistiges Eigentum

Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Vertrag keinerlei Übertragung der geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, Marken, Logos, Datenbanken, Texten, Grafiken, Bildern, Audiodateien, Videos und allen anderen durch geistige Eigentumsrechte geschützten Elementen, die in den vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellten mobilen Anwendungen enthalten sind, usw. zugunsten des Käufers. Der LIEFERANT bleibt Inhaber der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Ebenso bleiben alle Pläne, technischen Unterlagen und Daten, Anleitungen, Muster oder sonstigen Dokumente, die dem Käufer im Rahmen der Vertragserfüllung durch den LIEFERANTEN übergeben werden, sowie gegebenenfalls die damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte das ausschließliche Eigentum des LIEFERANTEN.
Keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung darf so ausgelegt werden, dass sie eine Abtretung, Übertragung, einen Verkauf, eine Konzession, eine Lizenz, eine Ausleihe, eine Vermietung oder eine direkt oder indirekt vom LIEFERANTEN zugunsten des Käufers erteilte Nutzungsgenehmigung für die genannten geistigen Eigentumsrechte beinhaltet. Folglich erwirbt der Käufer durch die Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises lediglich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Leistungen, die durch die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN geschützt sind. Für jede andere Nutzung muss sich der Käufer an den LIEFERANTEN wenden, um die Modalitäten, insbesondere die finanziellen, festzulegen.
Der Käufer verpflichtet sich, die geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN weder direkt noch indirekt noch über mit ihm verbundene Dritte zu verletzen.
Der Käufer garantiert, dass alle Elemente, die dem LIEFERANTEN gegebenenfalls im Rahmen der Herstellung der Produkte übergeben werden, nicht in die geistigen Eigentumsrechte Dritter eingreifen. Er stellt den LIEFERANTEN von jeglichen Folgen jeglicher Art (einschließlich Verfahrenskosten, Anwaltshonorare, Schadensersatz und Entschädigungen…) frei, falls der LIEFERANT von einem Dritten haftbar gemacht wird.
Der Käufer ermächtigt den LIEFERANTEN, seinen Namen und sein Logo als Referenz für Werbezwecke zu verwenden.

Artikel 13 – Höhere Gewalt

Zunächst werden die Verpflichtungen der Parteien durch Fälle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgesetzt. Tritt ein solches Ereignis ein, bemühen sich die Parteien nach Treu und Glauben, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung des Vertrags fortzusetzen. Dauern die Fälle höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage an, kann der Vertrag auf Initiative einer der beiden Parteien gekündigt werden, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Entschädigung hat. Als Fälle höherer Gewalt gelten ausdrücklich: Aussperrung, Ausgangssperre, Streik, Epidemie, Embargo, Unfall, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Hitze, Feuchtigkeit oder übermäßige Kälte, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmungen, Unterbrechung oder Verzögerung im Transportwesen, die Unmöglichkeit der Beschaffung oder Mängel an Rohstoffen oder jedes andere Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des LIEFERANTEN liegt und insbesondere zu einem vollständigen oder teilweisen Arbeitsausfall beim LIEFERANTEN, bei seinen Lieferanten oder Subunternehmern führt oder die Produktion unmöglich oder unrentabel macht, sowie die vollständige oder teilweise Blockade der Kommunikationsmittel, einschließlich der Netzwerke.

Artikel 14 – Kündigung

Der LIEFERANT ist berechtigt, den Vertrag von Rechts wegen per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen, falls der Käufer seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, seiner Geheimhaltungspflicht, der Wahrung der geistigen Eigentumsrechte des LIEFERANTEN und ganz allgemein die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags, und zwar dreißig (30) Tage nach einer erfolglos gebliebenen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein, die eine Erklärung des LIEFERANTEN über seine Absicht enthält, von dieser Klausel Gebrauch zu machen, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz aller direkten und indirekten Schäden, die ihm durch diese Kündigung entstehen könnten. Falls es der säumigen Partei aufgrund der Art der nicht erfüllten Verpflichtung nicht möglich ist, Abhilfe zu schaffen, kann der Vertrag von jeder der Parteien von Rechts wegen ohne vorherige Ankündigung gekündigt werden, und der Vertrag endet mit dem Eingang des Kündigungsschreibens. Der LIEFERANT schuldet dem Kunden keine Entschädigung.

Artikel 15 – Pflichten des Käufers

Da der LIEFERANT dem Käufer Sichtbarkeit bei allen Endkunden bietet und sich verpflichtet, diesen auf seiner Website zu präsentieren, erkennt der Käufer an, dass der Fortbestand der Partnerschaft zwischen den Parteien insbesondere von der Regelmäßigkeit des Käufers in seiner Korrespondenz und seinen Beziehungen zu den Endkunden abhängt. Daher verpflichtet sich der Käufer, (i) jede Anfrage des Endkunden so schnell wie möglich zu beantworten, (ii) Leistungen zu erbringen, die der Qualität der Produkte und dem Markenimage des LIEFERANTEN entsprechen, (iii) die mit dem Endkunden vereinbarten Fristen einzuhalten.
Der Käufer schließt den Vertrag allein mit dem Endkunden ab und übernimmt somit die volle Verantwortung für die Produkte und Dienstleistungen, die er an den Endkunden verkauft. Er stellt daher den LIEFERANTEN von allen schädlichen Folgen frei, die dem LIEFERANTEN aufgrund der Verletzung einer der Verpflichtungen entstehen könnten, die er gegenüber Dritten eingegangen ist. Darüber hinaus kann der LIEFERANT in keinem Fall haftbar gemacht werden, wenn ein Endkunde, der über die Website des LIEFERANTEN Kontakt aufgenommen hat, die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise bezahlt.

Artikel 16 – Personenbezogene Daten

Im Rahmen der Vertragserfüllung ist jede Partei, die jeweils als für die Verarbeitung Verantwortlicher auftritt, dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, insbesondere (i) die Daten der Mitarbeiter (Führungskräfte, Angestellte, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte und sonstige) der anderen Partei, insbesondere zum Zwecke der Verwaltung von Bestellungen, Lieferungen, der Rechnungsstellung und der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien; (ii) die Daten von Verbrauchern, insbesondere zur Durchführung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Kundenverwaltung, im Rahmen des Kundendienstes oder für Produktrückrufe. Ebenso kann der LIEFERANT nach vorheriger Zustimmung der genannten Verbraucher veranlasst sein, dem Kunden deren personenbezogene Daten mitzuteilen, damit dieser mit ihnen Kontakt aufnehmen und sie bestmöglich in Bezug auf die Produkte beraten kann. Unter Berücksichtigung der Merkmale der Verarbeitung, die auf diese Weise durchgeführt werden kann, und der Autonomie jeder Partei bei dieser Verarbeitung gilt jede Partei als für die von ihr in diesem Rahmen durchgeführten Verarbeitungen verantwortliche Stelle.
Unabhängig vom Kontext, in dem sie die Verarbeitung personenbezogener Daten vornehmen, verpflichten sich die Parteien, die ihnen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Verantwortliche obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und generell die geltenden Vorschriften im Bereich des Datenschutzes zu beachten.
Jede der Parteien verpflichtet sich, die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Informationspflichten zu erfüllen und die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen sicherzustellen. Jede von diesen Verarbeitungen betroffene Person hat somit das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu verlangen, deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, eine Einschränkung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung zu beantragen, die Datenübertragbarkeit zu verlangen oder eine Beschwerde bei der CNIL einzureichen oder postmortale Richtlinien festzulegen, indem sie sich an die zuständige Stelle der verarbeitenden Partei unter folgender Adresse wendet: contactrgpd@nextpool.com. Da jede Partei als Verantwortlicher für die von ihr durchgeführten Verarbeitungen auftritt, gilt zwischen den Parteien als vereinbart, dass jede Partei in vollem Umfang für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist und die andere Partei von allen schädlichen Folgen freistellt, die sich aus der Nichteinhaltung der ihr in diesem Zusammenhang im Rahmen des vorliegenden Vertrags obliegenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 17 – Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge, die zwischen den Parteien weiterhin in Kraft bleiben.
Die Tatsache, dass der LIEFERANT zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch macht, kann in keiner Weise als Verzicht seinerseits auf eine spätere Geltendmachung dieser Bestimmungen ausgelegt werden, insbesondere nicht die Tatsache, dass er keine verspätete Zahlung einfordert.
Im Falle eines Rechtsstreits erklären sich die Parteien damit einverstanden, jede elektronische Schriftform als Originaldokument mit vollwertiger Beweiskraft anzuerkennen, und verzichten darauf, dieses Beweismittel anzufechten, es sei denn, seine Echtheit wird bestritten.

Artikel 18 – Anwendbares Recht – Zuständiges Gericht

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Beziehungen zum Käufer unterliegen ausschließlich französischem Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten jeglicher Art oder bei Anfechtungen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Erfüllung des Vertrags ist ausschließlich das Handelsgericht am Sitz des LIEFERANTEN zuständig, ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers oder in einem seiner Geschäftsdokumente.

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